Achtung ab dem 01.01.2020 gelten folgende Bestimmungen:
Hinweis zur
Belegausgabepflicht:
Die Konfiguration "kein Bon
Abdruck" bei Stückartikel ist nicht mehr erlaubt.
Es muss immer ein
Kassenbon-Abdruck erfolgen!
Hinweis zur
In-Verkehr-Bringung:
Verbot des gewerbsmäßigen
Bewerbens und In-Verkehr-Bringens nach § 146a Abs. 1 Satz 5 AO
11.1
Es ist verboten, Soft- oder
Hardware zu bewerben oder in Verkehr zu bringen, die die Anforderungen des §
146a AO nicht erfüllen. Bewerben ist jede schriftliche oder mündliche Äußerung,
die dazu dient, jemanden zum Einsatz von Soft- oder Hardware zu bewegen. Unter
In-Verkehr-Bringen ist jede Handlung zu verstehen, durch die Soft- oder Hardware
aus der Verfügungsgewalt einer Person in die Verfügungsgewalt einer anderen Person gelangt.
Die In-Verkehr-Bringung betrifft
Hersteller;……(selbst Steuerberater, die ihre
Mandanten falsch beraten)
Eine Zuwiderhandlung wird mit
einer Strafe von 25.000 Euro pro Gerät geahndet!