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  • Achtung ab dem 01.01.2020 gelten folgende Bestimmungen:

Hinweis zur Belegausgabepflicht: Die Konfiguration "kein Bon Abdruck" bei Stückartikel ist nicht mehr erlaubt. Es muss immer ein Kassenbon-Abdruck
erfolgen!  
Hinweis zur In-Verkehr-Bringung: Verbot des gewerbsmäßigen Bewerbens
und In-Verkehr-Bringens nach § 146a Abs. 1 Satz 5 AO 11.1 Es ist
verboten, Soft- oder Hardware zu bewerben oder in Verkehr zu bringen,
die die Anforderungen des § 146a AO nicht erfüllen. Bewerben ist jede
schriftliche oder mündliche Äußerung, die dazu dient, jemanden zum
Einsatz von Soft- oder Hardware zu bewegen. Unter In-Verkehr-Bringen
ist jede Handlung zu verstehen, durch die Soft- oder Hardware aus der Verfügungsgewalt einer Person in die Verfügungsgewalt einer anderen
Person gelangt.   Die In-Verkehr-Bringung betrifft Hersteller;……(selbst Steuerberater,
die ihre Mandanten falsch beraten) 
Eine Zuwiderhandlung wird mit einer Strafe von 25.000 Euro pro
Gerät geahndet! 

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